Erwägungsgrund 3 32022D1242
Trotz der Verbesserung der Gesamtsituation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zeigen die Inanspruchnahme der Ausnahme von Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Geschäftsordnung des Rates in den letzten beiden Jahren und die jüngsten internationalen Ereignisse, die dringendes Handeln erforderten, wie wichtig es ist, dass der Rat ein solches Instrument künftig weiterhin nutzen kann.