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Der vorliegende Beschluss und andere Instrumente, in denen spezielle Regeln für die Übermittlung aufsichtlicher Informationen enthalten sind, sehen einen politischen Ermessensspielraum vor. Daher sollten sie nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung nach Maßgabe von Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erlassen werden.
die elektronischen Zustellungs- und Kommunikationsmittel, die technisch verfügbar und nach ihren Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3…
Die Übermittlung aufsichtlicher Informationen an Behörden und Einrichtungen setzt eine Beurteilung der Angemessenheit einer solchen Informationsübermittlung im…
Die im vorliegenden Beschluss aufgestellten einheitlichen Regeln sollten die Bestimmungen anderer Instrumente, die spezielle Regeln für bestimmte Kategorien der…
Dieser Beschluss lässt die Regeln für die Übermittlung aufsichtlicher Informationen im Besitz der EZB an andere Behörden und Einrichtungen bzw. für die…
Zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Richtlinie sind die Arbeiten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung eines ersten Maßnahmenpakets zur Durchführung der…
Die Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten ohne vorheriges Ersuchen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.