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Die im vorliegenden Beschluss aufgestellten einheitlichen Regeln sollten die Bestimmungen anderer Instrumente, die spezielle Regeln für bestimmte Kategorien der Übermittlung aufsichtlicher Informationen an Behörden und Einrichtungen vorsehen, unberührt lassen. Dies trifft beispielsweise auf Absichtserklärungen zu, bei denen die EZB ihren politischen Ermessensspielraum ausübt und sich zur Übermittlung von Informationen an bestimmte Empfängerbehörden oder -einrichtungen verpflichtet. Darüber hinaus sollten die im vorliegenden Beschluss aufgestellten einheitlichen Regeln nicht für die Übermittlung von aufsichtlichen Informationen gelten, die anderen Rechtsrahmen unterliegen, wie beispielsweise die Offenlegung von Informationen gegenüber Strafverfolgungsbehörden, parlamentarischen Untersuchungsausschüssen und staatlichen Rechnungsprüfern. Die Übermittlung personenbezogener Daten kann jedoch auch in den Geltungsbereich des vorliegenden Beschlusses fallen.
Dieser Beschluss lässt die Regeln für die Übermittlung aufsichtlicher Informationen im Besitz der EZB an andere Behörden und Einrichtungen bzw. für die…
Dementsprechend sind für die Übermittlung aufsichtlicher Informationen im Besitz der EZB an Behörden und Einrichtungen einheitliche Regeln festzulegen, die…
Der vorliegende Beschluss lässt die Regeln für die Übermittlung aufsichtlicher Informationen im Besitz der EZB an andere Behörden und Einrichtungen bzw. für die…
„aufsichtliche Informationen“ vertrauliche Informationen, die sich im Besitz der EZB befinden und deren Übermittlung an Behörden und Einrichtungen eine…
Die Übermittlung aufsichtlicher Informationen an Behörden und Einrichtungen setzt eine Beurteilung der Angemessenheit einer solchen Informationsübermittlung im…
Diese Richtlinie sollte die Anwendung unionsweiter oder nationaler Rechtsvorschriften, nach denen Informationen, darunter Geschäftsgeheimnisse, gegenüber der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.