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Dieser Beschluss lässt die Regeln für die Übermittlung aufsichtlicher Informationen im Besitz der EZB an andere Behörden und Einrichtungen bzw. für die Übermittlung aufsichtlicher Informationen im Besitz der zuständigen nationalen Behörden im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unberührt. Jede Übermittlung aufsichtlicher Informationen im Besitz der EZB an Behörden und Einrichtungen, die nicht in den Geltungsbereich des vorliegenden Beschlusses fällt, muss gemäß dem entsprechenden Entscheidungsverfahren genehmigt werden.
Der vorliegende Beschluss lässt die Regeln für die Übermittlung aufsichtlicher Informationen im Besitz der EZB an andere Behörden und Einrichtungen bzw. für die…
Die im vorliegenden Beschluss aufgestellten einheitlichen Regeln sollten die Bestimmungen anderer Instrumente, die spezielle Regeln für bestimmte Kategorien der…
Die Übermittlung aufsichtlicher Informationen an Behörden und Einrichtungen setzt eine Beurteilung der Angemessenheit einer solchen Informationsübermittlung im…
„aufsichtliche Informationen“ vertrauliche Informationen, die sich im Besitz der EZB befinden und deren Übermittlung an Behörden und Einrichtungen eine…
Liegen offenbar zwingende Gründe für eine Verweigerung der Offenlegung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten aufsichtlichen Informationen vor, so entscheidet…
Im Beschluss (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) ist festgelegt, welches Verfahren beim Erlass aufsichtlicher Ermächtigungsbeschlüsse einzuhalten ist und welchen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.