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Im vorliegenden Beschluss werden einheitliche Regeln für die Übermittlung aufsichtlicher Informationen im Besitz der EZB an Behörden und Einrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 aufgestellt.
Der vorliegende Beschluss lässt die Regeln für die Übermittlung aufsichtlicher Informationen im Besitz der EZB an andere Behörden und Einrichtungen bzw. für die Übermittlung aufsichtlicher Informationen im Besitz der zuständigen nationalen Behörden im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unberührt.
Dieser Beschluss lässt die Regeln für die Übermittlung aufsichtlicher Informationen im Besitz der EZB an andere Behörden und Einrichtungen bzw. für die…
Die im vorliegenden Beschluss aufgestellten einheitlichen Regeln sollten die Bestimmungen anderer Instrumente, die spezielle Regeln für bestimmte Kategorien der…
Die EZB übermittelt aufsichtliche Informationen an Behörden und Einrichtungen, wenn
Die Übermittlung aufsichtlicher Informationen an Behörden und Einrichtungen setzt eine Beurteilung der Angemessenheit einer solchen Informationsübermittlung im…
Dementsprechend sind für die Übermittlung aufsichtlicher Informationen im Besitz der EZB an Behörden und Einrichtungen einheitliche Regeln festzulegen, die…
Dieser Beschluss regelt die Übertragung klar umrissener Entscheidungsbefugnisse des EZB-Rates in Bezug auf aufsichtliche Rechtsinstrumente.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.