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Einzelpersonen, Organisationen (einschließlich Interessenverbänden) und öffentlichen Einrichtungen, die keine Behörden der Mitgliedstaaten sind, kann nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen durch direkte Einladung ein Beobachterstatus gewährt werden.
Organisationen und öffentliche Einrichtungen mit Beobachterstatus benennen ihre Vertreter.
Beobachter und ihre jeweilige Vertretung können vom Vorsitz zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppen und der Untergruppen zugelassen werden und ihr Fachwissen einbringen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und beteiligen sich nicht an der Formulierung von Empfehlungen oder Ratschlägen der Gruppen und ihrer Untergruppen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.