Art. 9 32026D0452
Beobachter
(1)
Einzelpersonen, Organisationen und öffentlichen Einrichtungen, die keine Behörden der Mitgliedstaaten sind, kann nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen durch direkte Einladung ein Beobachterstatus gewährt werden.
(2)
Organisationen und öffentliche Einrichtungen mit Beobachterstatus benennen ihre Vertreter.
(3)
Beobachter und Vertreter der Beobachter können vom Vorsitz zur Teilnahme an den Beratungen der Plattform zugelassen werden und ihr Fachwissen einbringen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und beteiligen sich nicht an der Formulierung von Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichten der Gruppe oder der Untergruppen.