Erwägungsgrund 6 32022D0151
Unter diesen außergewöhnlichen Umständen hat der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) seit dem 1. Juni 2021 die Evakuierung afghanischer Staatsangehöriger, insbesondere solcher, die für den Sonderbeauftragten oder EUPOL Afghanistan tätig waren, von anderen besonders schutzbedürftigen afghanischen Staatsangehörigen, die mit der Union zusammengearbeitet haben, sowie von ihren nächsten Verwandten organisiert und geleitet. Diese Evakuierungen sollten im Laufe des Jahres 2022 fortgesetzt werden. Der EAD hat mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 eine Liste von Personen erstellt, die für eine Evakuierung infrage kommen. Sie kann vom EAD erforderlichenfalls geändert werden.