Erwägungsgrund 9 32022D2109
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 sind die Reinheits- und Identitätskriterien für die bei önologischen Verfahren verwendeten Stoffe, soweit sie nicht von der Kommission festgelegt sind, diejenigen gemäß Anhang I Teil A Tabelle 2 Spalte 4 der genannten Verordnung, wo auf die Dossiers der OIV-Empfehlungen verwiesen wird.