Erwägungsgrund 8 32022D2109
Gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen in die Union eingeführte Erzeugnisse des Weinsektors nach den önologischen Verfahren gewonnen werden, die von der Union gemäß der genannten Verordnung zugelassen worden sind, oder vor der Zulassung nach den önologischen Verfahren gewonnen werden, die von der OIV empfohlen oder veröffentlicht worden sind.