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Bei dem Beschluss zur Gewährung finanziellen Beistands wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Lettlands sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die andere Mitgliedstaaten bereits gestellt haben oder noch zu stellen planen, berücksichtigt, und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz geachtet —
Bei der Annahme eines Durchführungsbeschlusses nach Absatz 1 berücksichtigt der Rat den bestehenden und erwarteten Bedarf des um Beistand ersuchenden…
Aufgrund ihrer besonderen finanziellen Auswirkungen erfordern Beschlüsse zur Gewährung eines finanziellen Beistands auf der Grundlage dieser Verordnung die…
Das Darlehen war von Lettland zur Finanzierung der in Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 genannten Kurzarbeitsregelungen, ähnlichen Maßnahmen…
Das zusätzliche Darlehen war von Lettland zur Finanzierung der in Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1351 genannten Kurzarbeitsregelungen,…
Lettland und die Kommission sollten diesem Beschluss in der in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 genannten Darlehensvereinbarung Rechnung tragen.
Der Beistand wird von der Kommission in einer Weise verwaltet, die mit den Verpflichtungen Lettlands und den Empfehlungen des Rates in Einklang steht. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.