Erwägungsgrund 5 32022D2335
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2015/2169 hat die Kommission die Republik Korea von der Absicht der Union, den Zeitraum des Leistungsanspruchs für Koproduktionen nicht zu verlängern, in Kenntnis zu setzen, es sei denn der Rat einigt sich vier Monate vor Ablauf dieser Frist auf Vorschlag der Kommission einstimmig auf eine Verlängerung des Anspruchs.