Erwägungsgrund 6 32022D2335
In seinem Urteil vom 1. März 2022 in der Rechtssache C-275/20 Kommission/Rat entschied der Gerichtshof, dass das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2015/2169 insofern nicht mit Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vereinbar ist, als es vorsieht, dass der Rat einstimmig beschließen muss. Für den Erlass von Beschlüssen, wie sie in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2015/2169 vorgesehenen sind, sollte die Abstimmungsregel nach Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1 AEUV gelten, d. h. die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rat.