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Gemäß dem Beschluss (EU) 2016/456 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/3) muss die EZB dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung auf dessen Antrag oder auf eigene Initiative Informationen übermitteln, die sich im Besitz der EZB befinden und aufgrund derer sich ein Verdacht auf mögliche Fälle von Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union ergibt. Der Beschluss (EU) 2016/456 (EZB/2016/3) sieht vor, dass Betroffene in solchen Fällen rasch unterrichtet werden sollen, sofern dies die Untersuchung nicht beeinträchtigt, und dass auf keinen Fall Schlussfolgerungen gezogen werden dürfen, die Betroffene mit Namen nennen, ohne dass den Betroffenen die Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den sie betreffenden Tatsachen einschließlich der sie belastenden Tatsachen zu äußern.
Die EZB ist zur loyalen Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden, einschließlich der nationalen Strafverfolgungsbehörden, verpflichtet. Insbesondere kann die…
Bei Erlass dieses Beschlusses obliegt es der EZB, etwaige Einschränkungen von internen Untersuchungen zu rechtfertigen, die Auswirkungen auf spezifische, der…
Damit die EZB ihre Verpflichtung aus Artikel 3 erfüllen und die ihr nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann, muss…
Unter bestimmten Umständen übermittelt die EZB auch aufgrund unionsrechtlicher Verpflichtungen aufsichtliche Informationen an Behörden und Einrichtungen. So…
Unbeschadet der Artikel 64 bis 69 kann eine Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen an folgende Stellen übermitteln: a) Zentralbanken des…
Unbeschadet von Artikel 12c Absatz 1 kann das Amt die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und erforderlichenfalls die betroffenen Organe,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.