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Unter bestimmten Umständen übermittelt die EZB auch aufgrund unionsrechtlicher Verpflichtungen aufsichtliche Informationen an Behörden und Einrichtungen. So müssen beispielsweise die zuständigen Behörden nach Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Ersuchen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) alle Angaben zu neu begebenen Kapitalinstrumenten übermitteln, welche die EBA für erforderlich hält, um die Qualität der von Instituten in der gesamten Union begebenen Eigenmittelinstrumente überwachen zu können.
Die Abwicklungsbehörden, die nationalen zuständigen Behörden und die anderen Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken als die EZB stellen der…
Die Behörde und, entsprechend Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i, die Europäische Zentralbank übermitteln den anderen Behörden auf Ersuchen regelmäßig oder auf…
Unbeschadet der Artikel 64 bis 69 kann eine Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen an folgende Stellen übermitteln: a) Zentralbanken des…
Soweit erforderlich sollte die EZB mit den zuständigen Behörden, die für die Märkte für Finanzinstrumente zuständig sind, Vereinbarungen eingehen, in denen…
Damit die EZB ihre Verpflichtung aus Artikel 3 erfüllen und die ihr nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann, muss…
Nach Artikel 140 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) sind die beaufsichtigten Unternehmen verpflichtet, ihren jeweiligen nationalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.