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Nach Artikel 4 Buchstabe b des Beschlusses (EU) 2020/655 (EZB/2020/28) prüft der Datenschutzbeauftragte Angelegenheiten und Vorfälle im Zusammenhang mit dem Datenschutz entweder auf eigene Initiative oder auf Antrag der EZB.
konsultieren die den Datenschutzbeauftragten beurteilenden Personen den Europäischen Datenschutzbeauftragten und können auch Informationen von weiteren Akteuren…
Gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 enthält der Beschluss (EU) 2020/655 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/28) die allgemeinen…
Gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 enthält der Beschluss (EU) 2020/655 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/28) die allgemeinen…
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am 5. Oktober 2022 eine Stellungnahme…
Prüfungen des Datenschutzbeauftragten zu Verarbeitungstätigkeiten bei der EZB gemäß Artikel 4 Buchstabe b des Beschlusses (EU) 2020/655 (EZB/2020/28); insoweit…
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde nach Artikel 41 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 unterrichtet und konsultiert und hat am 16. September…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.