Erwägungsgrund 5 32021D2312
Um die Verwaltung der Regelung zu vereinfachen und sie mit Unterstützung gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie nationalen Beihilferegelungen zu koordinieren, ist die Festlegung angebracht, dass die Gemeinden, die zu dem Gebiet gehören, das im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums 2014–2020 für das finnische Festland gemäß Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegt ist, auch im Rahmen des vorliegenden Beschlusses zu den beihilfeberechtigten Gebieten zählen.