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Die Kommission sollte in der Lage sein, auf Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten und nach Bewertung dieses Antrags, ein EDIC zur Durchführung dieses bestimmten Mehrländerprojekts einzurichten.
Die Kommission prüft den Antrag auf der Grundlage der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen. Sie berücksichtigt die allgemeinen Ziele…
Die Kommission kann Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gründung eines EDIC gemäß Artikel 14 Orientierungshilfen bereitstellen.
Mehrländerprojekte sollten umfangreiche Maßnahmen in Schlüsselbereichen ermöglichen, die für die Erreichung der in diesem Beschluss festgelegten Digitalziele…
Mitgliedstaaten können ein Mehrländerprojekt mittels eines EDIC durchführen.
Die Kommission und ein oder mehrere Mitgliedstaaten, oder mindestens zwei Mitgliedstaaten, sollten in der Lage sein, gemeinsame Verpflichtungen in Bezug auf…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die KPI und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.