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Mehrländerprojekte erleichtern die Erreichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele.
Mehrländerprojekte dienen der Erreichung eines oder mehrerer der folgenden konkreten Ziele: Eine indikative Aufstellung möglicher Tätigkeitsbereiche, in denen Mehrländerprojekte zur Erreichung solcher spezifischen Ziele eingerichtet werden könnten wird im Anhang aufgenommen.
Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten bei der Erreichung der allgemeinen Ziele;
Stärkung der technologischen Exzellenz, der Führungsrolle, Innovation und industriellen Wettbewerbsfähigkeit der Union bei wichtigen Technologien und komplementären Technologiekombinationen sowie digitalen Produkten, Infrastruktur und Diensten, die für die wirtschaftliche Erholung und das Wachstum sowie für die Sicherheit des Einzelnen entscheidend sind;
Beseitigung strategischer Schwachstellen und Abhängigkeiten der Union entlang den digitalen Lieferketten, um deren Resilienz zu erhöhen;
Erhöhung der Verfügbarkeit und Förderung der bestmöglichen Nutzung sicherer digitaler Lösungen in Bereichen von öffentlichem Interesse und im Privatsektor unter gleichzeitiger Beachtung des Grundsatzes der Technologieneutralität;
Beitrag zu einem inklusiven und nachhaltigen digitalen Wandel der Wirtschaft und der Gesellschaft, der allen Bürgern und Unternehmen, insbesondere den KMU, in der gesamten Union zugutekommt.
Förderung der digitalen Kompetenzen der Bürger durch allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen mit einem Schwerpunkt auf der Förderung einer geschlechtergerechten Teilhabe an Bildungs- und Karrieremöglichkeiten;
An einem Mehrländerprojekt nehmen mindestens drei Mitgliedstaaten teil.
Sofern angemessen, kann ein Mitgliedstaat, der an einem Mehrländerprojekt teilnimmt, die Durchführung seines Teils des Projekts im Einklang mit seinem nationalen Fahrplan an eine Region delegieren.
Unter Berücksichtigung der Fortschritte bei der Umsetzung der betreffenden nationalen Fahrpläne kann die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 empfehlen, dass Mitgliedstaaten ein Mehrländerprojekt vorschlagen oder an einem Mehrländerprojekt teilnehmen, das die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels erfüllt. Die Kommission und die Mitgliedstaaten können vereinbaren, ein Mehrländerprojekt als gemeinsame Verpflichtung einzurichten oder daran teilzunehmen.
Mehrländerprogramme im Nachbarschaftsraum sind darauf ausgerichtet, auf der Grundlage der Prioritäten der Östlichen Partnerschaft und der südlichen Dimension…
Mehrländerprojekte sollten umfangreiche Maßnahmen in Schlüsselbereichen ermöglichen, die für die Erreichung der in diesem Beschluss festgelegten Digitalziele…
Auf Antrag der teilnehmenden Mitgliedstaaten oder auf eigene Initiative koordiniert die Kommission im Einvernehmen mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten die…
Die Kommission und ein oder mehrere Mitgliedstaaten, oder mindestens zwei Mitgliedstaaten, sollten in der Lage sein, gemeinsame Verpflichtungen in Bezug auf…
Die öffentliche Unterstützung für die Mehrländerprojekte sollte vor allem dazu verwendet werden, Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.