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Auf Antrag der teilnehmenden Mitgliedstaaten oder auf eigene Initiative koordiniert die Kommission im Einvernehmen mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten die Durchführung eines Mehrländerprojekts gemäß den Absätzen 2 bis 5 und fungiert dabei als Beschleuniger des Mehrländerprojekts.
Im ersten Schritt der Koordinierung richtet die Kommission an alle Mitgliedstaaten eine Aufforderung zur Interessenbekundung. Mit der Aufforderung zur Interessenbekundung soll festgestellt werden, welche Mitgliedstaaten beabsichtigen, an dem Mehrländerprojekt teilzunehmen, und welche finanziellen oder nichtfinanziellen Beiträge sie dazu zu leisten gedenken.
Im zweiten Schritt der Koordinierung gibt die Kommission, falls mindestens drei Mitgliedstaaten Interesse an einem Mehrländerprojekt bekunden und gleichzeitig finanzielle oder nichtfinanzielle Zusagen für dieses Projekt anbieten, nach Konsultation aller Mitgliedstaaten Orientierungshilfen für die Wahl des geeigneten Durchführungsmechanismus, die Finanzierungsquellen und deren Kombination innerhalb des Projekts sowie für andere strategische Aspekte im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts.
Die Kommission kann Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gründung eines EDIC gemäß Artikel 14 Orientierungshilfen bereitstellen.
Die Kommission unterstützt die Durchführung von Mehrländerprojekten, indem sie, sofern angemessen, die in Artikel 8 Absatz 6 genannten Dienste und Ressourcen bereitstellt.
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