Erwägungsgrund 2 32022D2488
Gemäß Artikel 45 Absatz 2 des Übereinkommens kann der Internationale Zuckerrat das Übereinkommen um weitere Zeiträume von jeweils höchstens zwei Jahren verlängern. Seit seinem Abschluss wurde das Übereinkommen regelmäßig um jeweils zwei Jahre verlängert. Das Übereinkommen wurde zuletzt am 30. November 2021 verlängert und bleibt bis zum 31. Dezember 2023 in Kraft.