Art. 9a 32022D0266
Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten oder zur Verwendung in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautenden Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, diese Weitergabe oder diese Ausfuhr erforderlich ist für
den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die in die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete reisen, oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen;
die amtliche Tätigkeit von nach dem Völkerrecht Immunität genießenden internationalen Organisationen in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten oder
Tätigkeiten der Zivilgesellschaft und der Medien, mit denen Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten unmittelbar gefördert werden und die öffentliche Mittel von der Union, den Mitgliedstaaten oder den im Anhang aufgeführten Ländern erhalten.