Erwägungsgrund 15 32022D0322
Der Standpunkt, der im Namen der Union zu vertreten ist, sobald die Änderung 178 zu Anhang 1, die Änderung 47 zu Anhang 6 Teil I, die Änderung 40 zu Anhang 6 Teil II, die Änderung 24 zu Anhang 6 Teil III, die Änderung 7 zu Anhang 7, die Änderung 109 zu Anhang 8, die Änderung 29 zu Anhang 9, die Änderung 91 zu Anhang 10 Band IV, die Änderung 17 zu Anhang 14 Band I und die Änderung 18 zu Anhang 17 des Abkommens von Chicago vom ICAO-Rat angenommen und vom Generalsekretariat in entsprechenden ICAO-Rundschreiben verkündet wurden, sollte darin bestehen, keine Ablehnung mitzuteilen und die Einhaltung zu notifizieren, sofern diese Änderungen ohne wesentliche Abänderung angenommen wurden. Für den Fall, dass das Unionsrecht nach dem vorgesehenen Geltungsbeginn der neu angenommenen SARP von diesen abweicht, sollte ferner das Verfahren für die Notifizierung von Abweichungen an die ICAO festgelegt werden. In Bezug auf die Abweichungen von den Normen in den Anhängen 1, 6, 8 und 14 des Abkommens von Chicago, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, gilt der Beschluss (EU) 2021/1092 des Rates. Dieser Standpunkt sollte von allen Mitgliedstaaten der Union zum Ausdruck gebracht werden —