Erwägungsgrund 6 32022D0322
Der Hauptzweck der Änderungen 47, 40 bzw. 24 von Anhang 6 Teile I, II bzw. III des Abkommens von Chicago besteht darin, den Rechtsrahmen für die Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit von Flugschreibern zu stärken, die Bestimmungen für EDTO und Schwimmwesten für Säuglinge klarzustellen, für bestimmte Flugzeuge Bodenannährungswarngeräte (GPWS) vorzuschreiben, eine neue Richtlinie einzuführen, nach der Flugzeuge unter bestimmten Bedingungen mit Pistenüberroll-Lageerfassungs- und Warnsystemen ausgestattet sein müssen, im Zusammenhang mit leistungsbasierten Betriebsminima (PBOAM) operationelle Anrechnungen zu gewähren, sicherzustellen, dass an dem für den Flugbetrieb vorgesehenen Flugplatz angemessene Einrichtungen für die Rettung und Feuerbekämpfung vorhanden sind, die Bestimmungen für Offshore-Ausweichlandemöglichkeiten für den Langstrecken-Hubschrauberbetrieb zu aktualisieren, und Bestimmungen für die Beförderung gefährlicher Güter mit Hubschraubern hinzuzufügen und die entsprechenden Schulungsvorschriften zu aktualisieren.