Erwägungsgrund 3 32022D0438
In seinem Gutachten 2/15 vom 16. Mai 2017 stellte der Gerichtshof klar, dass ausländische Direktinvestitionen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, und dass Mechanismen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten nicht ohne die Zustimmung der Mitgliedstaaten eingerichtet werden können.