Erwägungsgrund 3 32022D0443
Angesichts der sehr geringen Größe des Gebäudebestands in Liechtenstein und seiner Klima- und Gebäudetypologie wird vorgeschlagen, Liechtenstein von der Verpflichtung nach Artikel 5 der Richtlinie zur Durchführung eigener Berechnungen zur Festlegung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden auszunehmen.