Erwägungsgrund 2 32022D0895
Die Union hat bereits Regeln erlassen, die einige, aber nicht alle Elemente abdecken, die für eine Aufnahme in das umfassende internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zu kriminellen Zwecken in Erwägung gezogen werden dürften. Zu diesen Regeln gehören insbesondere Rechtsinstrumente zum materiellen Strafrecht, zur polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und zu Mindeststandards für Verfahrensrechte sowie Garantien für Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre. Da in den zusätzlichen damit verbundenen Bereichen bereits Gesetzgebungsvorschläge gemacht und erörtert wurden, sollten darüber hinaus auch diese Vorschläge berücksichtigt werden, soweit sie darauf abzielen, die Wirksamkeit des Rechtsrahmens der Union zu stärken.