Erwägungsgrund 8 32022D0895
Gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten während des Verhandlungsprozesses eng zusammenarbeiten; dies umfasst regelmäßige Kontakte mit den Sachverständigen und Vertretern der Mitgliedstaaten in New York und Wien.