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Im Sinne des vorliegenden Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
„aufsichtliche Informationen“ vertrauliche Informationen, die sich im Besitz der EZB befinden und deren Übermittlung an Behörden und Einrichtungen eine Beurteilung der Angemessenheit einer solchen Informationsübermittlung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben voraussetzt, die der EZB nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen wurden;
„Behörden und Einrichtungen“ nationale und internationale Behörden und Einrichtungen sowie Behörden und Einrichtungen der Union (mit Ausnahme von nationalen zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013), wie im Anhang des vorliegenden Beschluss aufgeführt;
„Beschluss über die Zuweisung von Aufgaben“ ein Beschluss des Direktoriums, durch den einer für die Freigabe einer Informationsübermittlung verantwortlichen Person die Aufgabe zugewiesen wird, die im vorliegenden Beschluss aufgestellten Regeln bzw. gegebenenfalls die in anderen Instrumenten vorgesehenen speziellen Regeln für bestimmte Kategorien der Übermittlung aufsichtlicher Informationen anzuwenden;
„Freigabe einer Informationsübermittlung“ die Genehmigung der Übermittlung aufsichtlicher Informationen an Behörden und Einrichtungen, die in Anwendung des vorliegenden Beschlusses bzw. gegebenenfalls in Anwendung anderer Instrumente, in denen spezielle Regeln für bestimmte Kategorien der Übermittlung aufsichtlicher Informationen vorgesehen sind, gemäß einem Beschluss über die Zuweisung von Aufgaben von der für die Freigabe der Informationsübermittlung verantwortlichen Person erteilt wird.
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Ferner gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) enthaltenen…
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Für diesen Beschluss gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.