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Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft“ oder „DESI“ ist ein jährlich erfasster Satz von Analysen und Messindikatoren, auf deren Grundlage die Kommission die digitale Gesamtleistung der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf verschiedene Politikaspekte überwacht, einschließlich ihrer Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 4 festgelegten Digitalziele;
„Mehrländerprojekte“ sind groß angelegte Projekte, die die Erreichung der in Artikel 4 festgelegten Digitalziele erleichtern, von der Union und den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 10 finanziert werden;
„Statistiken“ sind Statistiken im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
„Verfahren des gegenseitigen Austauschs“ (Peer-Review) ist ein Mechanismus, bei dem die Mitgliedstaaten im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 8 zu bestimmten Aspekten der von einem bestimmten Mitgliedstaat vorgeschlagenen Strategien, Maßnahmen und Aktionen, insbesondere zu deren Effizienz und Eignung, zur Erreichung eines bestimmten Ziels der in Artikel 4 festgelegten Digitalziele beizutragen, bewährte Verfahren austauschen;
„geplanter Zielpfad“ ist der bis 2030 je Digitalziel geplante Pfad zur Erreichung der in Artikel 4 festgelegten Digitalziele; er beruht — soweit verfügbar — auf historischen Daten;
„Randknoten“ sind mit dem Netz verbundene verteilte Datenverarbeitungskapazitäten, die sich nahe dem oder am physischen Endpunkt befinden, an dem die Daten erzeugt werden, und die verteilte Rechen- und Speicherkapazitäten für Datenverarbeitung mit geringer Latenzzeit ermöglichen;
„digitale Intensität“ ist der aggregierte Wert, der einem Unternehmen zugeschrieben wird, basierend auf der Zahl der Technologien, die von diesem Unternehmen genutzt werden, gemessen an einem Scoreboard verschiedener Technologien, in Übereinstimmung mit dem DESI;
„wichtige öffentliche Dienstleistungen“ sind wesentliche Dienstleistungen öffentlicher Einrichtungen, die natürlichen Personen für besonders wichtige Ereignisse ihres Lebens und juristischen Personen für ihr Geschäftsleben erbracht werden;
„fortgeschrittene digitale Kompetenzen“ sind Fertigkeiten und berufliche Kompetenzen, die das Wissen und die Erfahrung erfordern, die zum Verständnis, zur Konzeption, Entwicklung, Verwaltung, Erprobung, Einführung, Nutzung und Instandhaltung der digitalen Technologien, Produkte und Dienste notwendig sind;
„digitale Grundkompetenz“ ist die Fähigkeit, mit digitalen Mitteln mindestens eine Tätigkeit im Zusammenhang mit folgenden Bereichen auszuüben: Information, Kommunikation und Zusammenarbeit, Erstellung von Inhalten, Sicherheit und personenbezogene Daten sowie Problemlösung;
„Einhorn“ ist entweder
ein nach dem 31. Dezember 1990 gegründetes Unternehmen mit einer Bewertung von über 1 Mrd. USD beim Börsengang oder Handelsverkauf, oder
ein Unternehmen, das in seiner letzten Finanzierungsrunde mit privatem Risikokapital mit mehr als 1 Mrd. USD bewertet wurde, auch wenn die Bewertung nicht in einer Sekundärtransaktion bestätigt wurde.
„kleine und mittlere Unternehmen“ bzw. „KMU“ sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission .
Die in Artikel 1 der Leitlinie (EU) 2024/2941(EZB/2024/31) definierten Begriffe haben in diesem Beschluss die gleiche Bedeutung.
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Sofern nichts anderes angegeben ist, sind die in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Begriffe auf die vorliegende Verordnung anzuwenden.
Die in der Verordnung (EU) 2021/2116 und in der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Begriffsbestimmungen gelten…
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.