Erwägungsgrund 4 32023D1007
Außerdem wurde im Namen der Union ein Vorschlag zur Änderung der Anlage IV und bestimmter Einträge in den Anlagen II und IX des Übereinkommens vorgelegt und von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer 15. Tagung erörtert. Der Vorschlag zielt unter anderem darauf ab, die Beschreibungen der in Anlage IV des Übereinkommens aufgeführten Entsorgungsverfahren zu ändern und zu präzisieren und insbesondere: eine allgemeine Einleitung aufzunehmen, in der klar zwischen den Begriffen „Nichtverwertung“ und „Verwertung“ unterschieden wird; Überschriften und Einführungen aufzunehmen, mit denen erläutert wird, was unter „Nichtverwertungsverfahren“ (Anlage IV Abschnitt A) und unter „Verwertungsverfahren“ (Anlage IV Abschnitt B) zu verstehen ist; zu präzisieren, dass alle Entsorgungsverfahren, die in der Praxis stattfinden oder stattfinden könnten, unabhängig von ihrem rechtlichen Status und unabhängig davon, ob sie als umweltgerecht angesehen werden, erfasst sind und dass Verfahren abgedeckt sind, die vor der Durchführung anderer Verfahren erfolgen; die Beschreibungen von Verfahren nach Maßgabe der wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Entwicklungen, die seit der Annahme des Übereinkommens im Jahr 1989 eingetreten sind, zu aktualisieren und zu präzisieren; und durch die Aufnahme von Generalklauseln sicherzustellen, dass auch alle nicht ausdrücklich genannten Verfahren den Anforderungen des Übereinkommens unterliegen. Die Konferenz der Vertragsparteien beschloss, die Prüfung dieses Vorschlags auf der nächsten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien fortzusetzen.