Erwägungsgrund 7 32023D1007
Es ist daher zweckmäßig, den Standpunkt festzulegen, der auf der 16. Tagung der Vertragsparteien im Namen der Union zu diesen Vorschlägen zu vertreten ist, weil die vorgeschlagenen Akte im Falle ihrer Annahme sowohl den Wortlaut als auch die Anlagen des Übereinkommens ändern würden und daher für die Union verbindlich wären und den Inhalt des Unionsrechts, nämlich die Richtlinie 2008/98/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, beeinflussen würden —