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Die Kommission hat den Gerichtshof ersucht, den Beschluss (EU) 2019/1754 für nichtig zu erklären, soweit er Beschluss alle Mitgliedstaaten zum Beitritt zur Genfer Akte ermächtigt. Jedoch hat die Kommission den Gerichtshof auch ersucht, die Wirkungen derjenigen Teile der Entscheidung, deren Nichtigkeit sie beantragt hat, insbesondere jegliche Nutzung der Ermächtigung zum Beitritt zur Genfer Akte, für die sieben Mitgliedstaaten, die vor dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils bereits Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens waren, aufrechtzuerhalten. Die Kommission hat erklärt, dass sie ausnahmsweise einen Kompromiss akzeptieren könnte, wonach die sieben Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens sind, der Genfer Akte beitreten, um Probleme mit der Fortdauer von Rechten zu vermeiden.
In einer in das Ratsprotokoll aufgenommenen Erklärung zur Annahme des Beschlusses (EU) 2019/1754 erhob die Kommission Einwände gegen die Möglichkeit, dass alle…
Angesichts dieser spezifischen Umstände ist es angezeigt, den Beschluss (EU) 2019/1754 zu ändern, um die sieben Mitgliedstaaten, die vor dem Inkrafttreten der…
In seinem Urteil vom 22. November 2022 erkannte der Gerichtshof auch die Notwendigkeit an, dass die Wahrung des Zeitrangs und der Kontinuität des Schutzes der…
Am 7. Oktober 2019 hat der Rat gemäß Artikel 293 Absatz 1 AEUV einstimmig den Beschluss (EU) 2019/1754 über den Beitritt der Union zur Genfer Akte angenommen.…
Die Mitgliedstaaten, die am 26. Februar 2020 Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens waren — nämlich Bulgarien, Tschechien, Frankreich, Italien, Ungarn,…
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten, die am 26. Februar 2020 Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens waren — nämlich Bulgarien,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.