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Angesichts dieser spezifischen Umstände ist es angezeigt, den Beschluss (EU) 2019/1754 zu ändern, um die sieben Mitgliedstaaten, die vor dem Inkrafttreten der Genfer Akte Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens waren, unter Wahrung der ausschließlichen Zuständigkeit der Union zu ermächtigen, ebenfalls die Genfer Akte zu ratifizieren oder ihr beizutreten, nur soweit dies erforderlich ist, um im Interesse der Union den Zeitrang und die Kontinuität des Schutzes der Ursprungsbezeichnungen, die von diesen Mitgliedstaaten bereits im Rahmen des Lissabonner Abkommens eingetragen wurden, zu wahren.
In einer in das Ratsprotokoll aufgenommenen Erklärung zur Annahme des Beschlusses (EU) 2019/1754 erhob die Kommission Einwände gegen die Möglichkeit, dass alle…
Die Mitgliedstaaten, die am 26. Februar 2020 Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens waren — nämlich Bulgarien, Tschechien, Frankreich, Italien, Ungarn,…
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten, die am 26. Februar 2020 Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens waren — nämlich Bulgarien,…
In seinem Urteil vom 22. November 2022 erkannte der Gerichtshof auch die Notwendigkeit an, dass die Wahrung des Zeitrangs und der Kontinuität des Schutzes der…
Die Kommission hat den Gerichtshof ersucht, den Beschluss (EU) 2019/1754 für nichtig zu erklären, soweit er Beschluss alle Mitgliedstaaten zum Beitritt zur…
Am 7. Oktober 2019 hat der Rat gemäß Artikel 293 Absatz 1 AEUV einstimmig den Beschluss (EU) 2019/1754 über den Beitritt der Union zur Genfer Akte angenommen.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.