Erwägungsgrund 3 32019D1754
Am 20. Mai 2015 wurde die Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (im Folgenden „Genfer Akte“) angenommen, mit der das Lissabonner Abkommen überarbeitet wurde. Insbesondere wird mit der Genfer Akte der Geltungsbereich des besonderen Verbands erweitert, um den Schutz von Ursprungsbezeichnungen für Erzeugnisse auf alle geografischen Angaben im Sinne des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums auszudehnen. Die Genfer Akte ist mit diesem Übereinkommen und dem einschlägigen Unionsrecht zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse vereinbar und ermöglicht es zwischenstaatlichen Organisationen, Vertragspartei der Akte zu werden.