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In seinem Urteil vom 22. November 2022 erkannte der Gerichtshof auch die Notwendigkeit an, dass die Wahrung des Zeitrangs und der Kontinuität des Schutzes der in den sieben Mitgliedstaaten, die bereits Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens sind, nach diesem Abkommen eingetragenen Ursprungsbezeichnungen gemäß dem in Artikel 4 Absatz 3 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten insbesondere notwendig ist, um die sich aus diesen nationalen Eintragungen ergebenden erworbenen Rechte zu schützen. Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass die Wirkungen der für nichtig erklärten Teile des Beschlusses (EU) 2019/1754 für die Mitgliedstaaten, die bereits von der Ermächtigung Gebrauch gemacht haben, die Genfer Akte zu ratifizieren oder ihr beizutreten, bis zum Inkrafttreten eines neuen Beschlusses des Rates innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten ab Verkündung des Urteils aufrechterhalten werden sollten.
Angesichts dieser spezifischen Umstände ist es angezeigt, den Beschluss (EU) 2019/1754 zu ändern, um die sieben Mitgliedstaaten, die vor dem Inkrafttreten der…
Die Kommission hat den Gerichtshof ersucht, den Beschluss (EU) 2019/1754 für nichtig zu erklären, soweit er Beschluss alle Mitgliedstaaten zum Beitritt zur…
Die Mitgliedstaaten, die am 26. Februar 2020 Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens waren — nämlich Bulgarien, Tschechien, Frankreich, Italien, Ungarn,…
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten, die am 26. Februar 2020 Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens waren — nämlich Bulgarien,…
Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Übergangsbestimmungen für bereits nach dem Lissabonner Abkommen…
In Bezug auf jede Ursprungsbezeichnung mit Ursprung in einem Mitgliedstaat, der Partei des Lissabonner Abkommens ist, für ein Erzeugnis, das in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.