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Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Übergangsbestimmungen für bereits nach dem Lissabonner Abkommen eingetragene Ursprungsbezeichnungen mit Ursprung in Mitgliedstaaten. Auf der Grundlage dieser Bestimmungen teilten die sieben Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens sind, der Kommission bis zum 14. November 2022 ihre Entscheidung mit, die internationale Eintragung der Ursprungsbezeichnungen, die bereits im Rahmen des Lissabonner Abkommens eingetragen sind, gemäß der Genfer Akte zu beantragen.
Die Mitgliedstaaten, die bereits Partei des Lissabonner Abkommens sind, haben nach dem Lissabonner Abkommen Ursprungsbezeichnungen registrieren lassen. Um einen…
Im Anschluss an eine Überarbeitung des Lissabonner Abkommens wurde auf der Diplomatischen Konferenz der WIPO am 20. Mai 2015 die Genfer Akte des Lissabonner…
Angesichts dieser spezifischen Umstände ist es angezeigt, den Beschluss (EU) 2019/1754 zu ändern, um die sieben Mitgliedstaaten, die vor dem Inkrafttreten der…
Die Europäische Union (im Folgenden „Union“) ist Vertragspartei der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben…
Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels erklären gegenüber dem Internationalen Büro, dass sie den nationalen Schutz im Falle der Ursprungsbezeichnung…
Am 20. Mai 2015 wurde die Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (im Folgenden „Genfer Akte“) angenommen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.