Erwägungsgrund 10 32023D1075
Zwischen dem Rat, den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, und der Kommission wurde ein Verhaltenskodex mit den internen Regelungen für die Ausübung der Rechte und Pflichten der Union und der Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens (im Folgenden „Verhaltenskodex“) ausgearbeitet. Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Autonomie der Organe der Union in Bezug auf Bereiche, die ihre jeweiligen Tätigkeiten betreffen, gelten diese Regelungen unter anderem für die Rolle der Kommission als Koordinierungsstelle im Sinne des Artikels 10 des Übereinkommens in Bezug auf Bereiche, für die die ausschließliche Zuständigkeit bei der Union liegt, für den Überwachungsmechanismus, einschließlich der Berichterstattung an die Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (GREVIO), für die Teilnahme der Union an Sitzungen der im Rahmen des Übereinkommens eingerichteten Gremien, insbesondere des in Artikel 67 des Übereinkommens genannten Ausschusses der Vertragsparteien, für die Festlegung von Standpunkten der Union, gemeinsamen Standpunkten oder abgestimmten Standpunkten für diese Sitzungen sowie für die enge Zusammenarbeit bei diesen Sitzungen, insbesondere in Bezug Regelungen für Wortmeldungen und Abstimmungen. Der Verhaltenskodex ist daher als praktisches internes Instrument gedacht, mit dem die Union und ihre Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden sollen, in Bezug auf das Übereinkommen ein kohärentes, umfassendes und geschlossenes Auftreten nach außen zu erreichen.