Erwägungsgrund 2 32023D1075
Im Einklang mit den Beschlüssen (EU) 2017/865 und (EU) 2017/866 des Rates wurde das Übereinkommen in Bezug auf Bereiche des Übereinkommens, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Union am 13. Juni 2017 unterzeichnet.