Erwägungsgrund 8 32023D1075
Die Union hat die ausschließliche Zuständigkeit für die Übernahme der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen in Bezug auf ihre eigenen Organe und öffentliche Verwaltung. Die Union sollte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für die Union sicherstellen, dass sie das Übereinkommen einhält, auch in Bezug auf ihre eigenen Organe und die öffentliche Verwaltung.