Erwägungsgrund 6 32023D1076
Die Union sollte dem Übereinkommen nur in Bezug auf die Bereiche beitreten, für die die ausschließliche Zuständigkeit bei der Union liegt, d. h. insoweit sich die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens auf gemeinsame Vorschriften auswirken oder deren Anwendungsbereich verändern können. Nach dem derzeitigen Stand gilt dies insbesondere für gewisse Bestimmungen des Übereinkommens, welche die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen, und für die Bestimmungen des Übereinkommens, welche Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen. Die Mitgliedstaaten behalten ihre Zuständigkeit insoweit, als das Übereinkommen sich nicht auf gemeinsame Vorschriften auswirkt oder deren Anwendungsbereich nicht verändert. Der Beitritt der Union zu dem Übereinkommen in Bezug auf Bereiche, für die die ausschließliche Zuständigkeit bei der Union liegt, berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ratifizierung des Übereinkommens in Bezug auf Bereiche, die in ihrer nationalen Zuständigkeit liegen.