Erwägungsgrund 9 32023D1076
Dieser Beschluss betrifft nur die Bestimmungen des Übereinkommens zur justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sowie zu Asyl und zum Verbot der Zurückweisung, insoweit jene Bestimmungen sich auf gemeinsame Vorschriften auswirken oder deren Anwendungsbereich verändern können. Er betrifft nicht die Organe oder die öffentliche Verwaltung der Union, die Gegenstand eines gesonderten Ratsbeschlusses sind; dieser wird parallel zu diesem Beschluss angenommen werden.