Erwägungsgrund 10 32023D0136
Unbeschadet der Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag der Luftfahrt zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus ist dieser Beschluss lediglich als vorübergehende Maßnahme gedacht, die nur bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist der genannten Richtlinie gilt. Für den Fall, dass die Umsetzungsfrist nicht bis zum 30. November 2023 abgelaufen sein sollte, und die ICAO feststellt, dass der Anstiegsfaktor auf Sektorenebene für 2022 null beträgt, sollten die Mitgliedstaaten den Luftfahrzeugbetreibern mitteilen, dass ihre Kompensationspflichten für das Jahr 2022 bei null liegen. Beträgt der Anstiegsfaktor auf Sektorenebene für die Emissionen des Jahres 2022 nicht null, sollte es der Kommission möglich sein, gegebenenfalls einen neuen Vorschlag für die Berechnung und Mitteilung dieser Kompensationspflichten vorlegen.