Erwägungsgrund 1 32023D1555
Nach Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 müssen die Mitgliedstaaten für die Zwecke der Durchführung, Durchsetzung und Bewertung der Richtlinie (EU) 2017/2397, zur Wahrung der Sicherheit, zur Gewährleistung der Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie zu statistischen Zwecken und zur Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen den Behörden, die für die Durchführung der genannten Richtlinie zuständig sind, Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher zuverlässig und umgehend in den Datenbanken der Kommission erfassen. Zu diesem Zweck hat die Kommission mit Erlass der Delegierten Verordnung (EU) 2020/473 der Kommission die Europäische Besatzungsdatenbank (European Crew Database, ECDB) für Befähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher sowie die Europäische Schiffsdatenbank (European Hull Database, EHDB) für Bordbücher geschaffen.