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Nach Artikel 2.01 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein, die gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1912 des Rates angenommen wurde, ist die Schweiz zudem verpflichtet, jedes von einer zuständigen Behörde ausgestellte Befähigungszeugnis, Schifferdienstbuch und Bordbuch mit den darin enthaltenen Daten in das gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2017/2397 zu führende nationale Register aufzunehmen und ihre nationalen Register gemäß den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/473 an das von der Kommission geführte Register anzubinden.
Das jeweilige Register ist nach den Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2020/473 der Kommission vom 20. Januar 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU)…
In Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 und Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/473 ist ferner vorgesehen, Informationen über gemäß…
Die Schweiz stellt Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher oder Bordbücher auf der Grundlage der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein nach…
Gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfassen die Mitgliedstaaten zuverlässig und umgehend die Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und…
Zur Förderung einer effizienten Verwaltung von Befähigungszeugnissen sollten die Mitgliedstaaten die für die Durchführung der vorliegenden Richtlinie…
Nach Artikel 25 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2397 kann Behörden von Drittländern, die Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher oder Bordbücher auf der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.