Erwägungsgrund 2 32023D1555
In Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 und Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/473 ist ferner vorgesehen, Informationen über gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 anerkannte Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher in die Datenbanken der Kommission aufzunehmen. Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 betrifft gemäß der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein ausgestellte Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher oder Bordbücher, die auf den Binnenwasserstraßen der Union gültig sind, sofern die Anforderungen der genannten Verordnung mit denen der Richtlinie (EU) 2017/2397 übereinstimmen und das ausstellende Drittland in seinem Hoheitsgebiet Unionsurkunden gemäß der Richtlinie (EU) 2017/2397 anerkennt.