Erwägungsgrund 7 32023D1559
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union hinsichtlich des Beschlusses der Teilnehmer betreffend Änderungen des genannten Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss für die Union verbindlich und geeignet sein wird, den Inhalt des Unionsrechts gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 maßgeblich zu beeinflussen.