Erwägungsgrund 5 32023D1573
Gemäß Artikel 9 der Klimawandel-Sektorvereinbarung haben die Teilnehmer bis Ende 2020 eine Überprüfung der Anlage III vorzunehmen, um die anpassungsbezogenen internationalen Initiativen, die Marktbedingungen und die aus dem Mitteilungsprozess gewonnenen Erfahrungen daraufhin zu beurteilen, ob die Begriffsbestimmungen, Projektkriterien und Bedingungen weiterhin gelten und/oder geändert werden sollten. Im Rahmen der Überprüfung wurde deutlich, dass die Kriterien für die Ermittlung von Projekten im Bereich Anpassung, deren Hauptziel derzeit in einer Anpassung bestehen muss, nicht für Exportkreditgeschäfte geeignet sind, die in der Regel auch kommerzielle Tätigkeiten zur Generierung eines Cashflows umfassen. Es ist daher angezeigt, die in Anlage III der Klimawandel-Sektorvereinbarung festgelegten Kriterien für Anpassungsprojekte zu ändern, indem sie enger an die von Entwicklungsbanken verwendeten Standards angeglichen werden.