Erwägungsgrund 6 32023D1610
Da Dokumente, die zu den Archiven der EZB gehören und im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des ESZB und des Eurosystems stehen, auch von den NZBen verwahrt werden, welche diese Dokumente möglicherweise als Teil ihrer eigenen historischen Archive öffentlich zugänglich machen oder an Dritte, z. B. ein nationales historisches Archiv, überführen wollen, sind die für die Anwendung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 erforderlichen internen Vorschriften auch an die NZBen zu richten. Da die NZBen integraler Bestandteil des ESZB und des Eurosystems sind, gelten sie weder als Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 noch als Dritte im Sinne des vorliegenden Beschlusses. Es ist angemessen, dass die EZB und die NZBen eng zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die historischen Archive der EZB im gesamten ESZB und im Eurosystem einheitlich und mit angemessener Sorgfalt ausgewertet werden.