Erwägungsgrund 3 32023D1409BESCHLUSS (EU) 2023/1409 DER KOMMISSION vom 4. Juli 2023 zur Anweisung des Zentralverwalters des Unionsregisters, den Unionsüberschuss nach dem Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls an die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich zurückzuübertragen
Nach der Übertragung des betreffenden Anteils an den Erlösen auf den Anpassungsfonds ergibt sich im Unionsregister ein Netto-Unionsüberschuss von 2 215 147 885…
Erwägungsgrund 2 32023D1409BESCHLUSS (EU) 2023/1409 DER KOMMISSION vom 4. Juli 2023 zur Anweisung des Zentralverwalters des Unionsregisters, den Unionsüberschuss nach dem Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls an die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich zurückzuübertragen
Nach Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2015/1339 müssen alle für den zweiten Verpflichtungszeitraum erteilten zugeteilten Emissionsrechte, die im Unionsregister…
Anhang 1 32023D1665Der Anhang des Beschlusses (EU) 2023/1409 wird wie folgt geändert: Mitgliedstaaten und Vereinigtes Königreich Zugewiesener Unionsüberschuss an zugeteilten…
Art. 1 Nr. 1 32010D0778BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2010 zur Änderung der Entscheidung 2006/944/EG über die gemäß der Entscheidung 2002/358/EG des Rates erfolgende Festlegung der Emissionsmengen, die der Gemeinschaft und jedem ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Kyoto-Protokolls zugeteilt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9009) (2010/778/EU)
Artikel 2 erhält folgende Fassung: Die Differenz von 19 357 532 Tonnen Kohlendioxidäquivalent zwischen den Emissionsmengen der Union und der Summe der…